b) Die Aufsichtsbeschwerde dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden aufmerksam zu machen. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsbeschwerde beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung ist zugleich eine Amtspflichtverletzung.