Anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels steht ihm aber kein materieller Prüfungsund Erledigungsanspruch zu. Wenn die angegangene Behörde das Vorbringen des Anzeigers zum Anlass nimmt, die betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; dem Anzeiger kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, seine Anträge sind demnach für die Aufsichtsbehörde nicht bindend (RRB Nr. 98 vom 19. Januar 1994 i.S. A.K., Nr. 999 vom 13. April 1992 i.S. J.K.).