Gemäss § 59a VRPG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht missbräuchlich handelt. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr auferlegt werden. Anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels steht ihm aber kein materieller Prüfungsund Erledigungsanspruch zu.