Aus den Erwägungen "1. a) (...) Gegen Entscheide in aufsichtsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine förmliche Beschwerde möglich, weshalb sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Es bleibt hingegen die Möglichkeit, an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu gelangen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im Verwaltungsverfahren insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, S. 214 ff.). Für Aufsichtsbeschwerden ist § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) massgebend. Gemäss § 59a