{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-05-25", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Aufsichtsbeschwerde_1994-05-25.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-05-25-aufsichtsbeschwerde.pdf", "Checksum": "0ad6d769311c3d2f7686f3d25bd751bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Aufsichtsbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.05.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.05.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.05.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:27", "Checksum": "5b0a3a66878ca482c25cc8535ba835b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.05.1994\nRegeste:\nDie Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.\n\nAufsichtsbeschwerde\nDie Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche\nVerfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"1. a)\n(...) Gegen Entscheide in aufsichtsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich keine förmliche Beschwerde möglich, weshalb\nsie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Es bleibt hingegen die Möglichkeit, an die nächsthöhere\nAufsichtsinstanz zu gelangen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im\nVerwaltungsverfahren insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, S. 214 ff.). Für Aufsichtsbeschwerden\nist § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) massgebend. Gemäss § 59a VRPG\nkann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von\nAmtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht\nmissbräuchlich handelt. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann dem Anzeiger eine Kanzleigebühr\nauferlegt werden. Anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels steht ihm aber kein materieller Prüfungsund Erledigungsanspruch zu. Wenn die angegangene Behörde das Vorbringen des Anzeigers zum Anlass nimmt, die\nbetreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen\nanzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; dem\nAnzeiger kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, seine Anträge sind demnach für\ndie Aufsichtsbehörde nicht bindend (RRB Nr. 98 vom 19. Januar 1994 i.S. A.K., Nr. 999 vom 13. April 1992 i.S. J.K.).\n\nb)\nDie Aufsichtsbeschwerde dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten\nBehörden aufmerksam zu machen. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein\nEinschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der\nUmfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsbeschwerde beschränkt auf den Geschäftsgang und die\npflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung\nist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Verfahrensmängel sowohl zu einer Aufhebung des\nEntscheides im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die\nAufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche\nInteressen offensichtlich missachtet worden sind (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, a.a.O., S. 145 ff.; ATTILIO R.\nGADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; AGVE 1982 S. 565 ff., 1978 S.\n579 ff., 583).\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994\n"}