RRB 2002-1870 vom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen). Wer die Möglichkeit hatte, ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen, dem ist der Rechtsbehelf der Aufsichtsanzeige grundsätzlich verschlossen. Es geht bei der Wahrung von eher privaten Rechten nämlich nicht an, auf die ordentlichen Rechtsmittel zu verzichten und zu erwarten, dass die kantonale Aufsichtsbehörde die aufgeworfenen Fragen von Amtes wegen prüft und allenfalls aufsichtsrechtlich interveniert (RRB 1990-2063 vom 13. August 1990; RRB 1990-2843 vom 22. Oktober 1990; Entscheid des Baudepartements [BD] [heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt, BVU] 1991-381 vom 19. Juli 1991).