Geht es bei einer Aufsichtsanzeige eher um die Wahrung privater Rechte der anzeigenden Person als um die Wahrung öffentlicher Interessen, besitzt die Aufsichtsanzeige gegenüber förmlichen Rechtsmitteln subsidiären Charakter. Fragen, die Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können, sind grundsätzlich nicht im Rahmen eines Aufsichtsanzeigeverfahrens zu prüfen (vgl. RENÉ A. RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main, 1996, Rz 1410; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1992 Nr. 37, 1995 Nr. 59; RRB 2002-1870 vom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen).