Hingegen können bestimmte Mängel sowohl zu einer Aufhebung des Entscheids im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die Aufsichtsbehörde greift jedoch nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt bzw. die Amtsführung klares materielles Recht offensichtlich verletzt worden ist oder wesentliche Verfahrensvorschriften oder gewichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind, sofern die Verfügung nicht gleichzeitig mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist (vgl. ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im Verwaltungsverfahren, insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, insbesondere S. 145 ff.,