Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung ist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Mängel sowohl zu einer Aufhebung des Entscheids im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen.