Die Aufsichtsanzeige dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörde auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie kann sich sowohl gegen Verfügungen und Entscheide als auch gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln richten. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder.