vgl. auch RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 145 B). Das hat auch zur Folge, dass gegen den vorliegenden Entscheid keine förmliche Beschwerde möglich ist, weshalb dieser auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Es steht der anzeigenden Person allerdings offen, an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz (Regierungsrat) zu gelangen.