Nimmt die angegangene Behörde das Vorbringen der anzeigenden Person zum Anlass, die betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; der anzeigenden Person und den ins Verfahren einbezogenen Dritten kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu, und die Anträge der anzeigenden Person sind für die Aufsichtsbehörde nicht bindend (vgl. dazu RRB Nr. 2002-1870 vom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen; vgl. auch RENÉ A. RHINOW / BEAT