Anders als bei einem formellen Rechtsmittel hat sie aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Eingabe inhaltlich behandelt wird. Nimmt die angegangene Behörde das Vorbringen der anzeigenden Person zum Anlass, die betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung;