Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 38 Abs. 1 VRPG). Die anzeigende Person hat Anspruch auf Beantwortung, soweit sie nicht missbräuchlich handelt; erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann ihr eine Kanzleigebühr auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Anders als bei einem formellen Rechtsmittel hat sie aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Eingabe inhaltlich behandelt wird.