{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Aufsichtsanzeige_2012-07-11.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-07-11-aufsichtsanzeige-ebvu-auf.pdf", "Checksum": "4397fdec40da0d2dcefe8982a8bff7c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Aufsichtsanzeige"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Auf eine Aufsichtsanzeige wird grundsätzlich nicht eingegangen, wenn es vor allem um die Wahrung privater Interessen geht, die im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:19", "Checksum": "c5a2843111f0cdfebebb6ef994c77e35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.07.2012\nRegeste:\n– Auf eine Aufsichtsanzeige wird grundsätzlich nicht eingegangen, wenn es vor allem um die Wahrung privater Interessen geht, die im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.\n\nAufsichtsanzeige\n– Auf eine Aufsichtsanzeige wird grundsätzlich nicht eingegangen, wenn es\nvor allem um die Wahrung privater Interessen geht, die im ordentlichen\nVerfahren hätten geltend gemacht werden können.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. Juli\n2012 (BVURA.12.185)\n\nAus den Erwägungen\n\nJede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse\nein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen\nerfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 38 Abs. 1 VRPG). Die\nanzeigende Person hat Anspruch auf Beantwortung, soweit sie nicht\nmissbräuchlich handelt; erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder\nböswillig, kann ihr eine Kanzleigebühr auferlegt werden (§ 38 Abs. 3\nVRPG). Anders als bei einem formellen Rechtsmittel hat sie aber\nkeinen Anspruch darauf, dass ihre Eingabe inhaltlich behandelt wird.\nNimmt die angegangene Behörde das Vorbringen der anzeigenden\nPerson zum Anlass, die betreffende Angelegenheit zu untersuchen,\num gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen\nMassnahmen anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf\neigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; der anzeigenden Person und den ins Verfahren einbezogenen Dritten kommt in\neinem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine\nParteistellung zu, und die Anträge der anzeigenden Person sind für\ndie Aufsichtsbehörde nicht bindend (vgl. dazu RRB Nr. 2002-1870\nvom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen; vgl. auch RENÉ A. RHINOW /\nBEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 145 B).\nDas hat auch zur Folge, dass gegen den vorliegenden Entscheid keine förmliche Beschwerde möglich ist, weshalb dieser auch nicht mit\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Es steht der anzeigenden Person allerdings offen, an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz\n(Regierungsrat) zu gelangen.\n\nDie Aufsichtsanzeige dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörde auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von\nMitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie kann sich sowohl gegen\nVerfügungen und Entscheide als auch gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln richten. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die\nim öffentlichen Interesse ein Einschreiten erfordern, insbesondere\npflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der\nAufsichtsanzeige beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre\nMitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung ist zugleich eine\nAmtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Mängel sowohl\nzu einer Aufhebung des Entscheids im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die Aufsichtsbehörde greift jedoch nur dort ein, wo durch den beanstandeten\nVerwaltungsakt bzw. die Amtsführung klares materielles Recht offensichtlich verletzt worden ist oder wesentliche Verfahrensvorschriften oder gewichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind, sofern die Verfügung nicht gleichzeitig mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist (vgl. ANDREAS BURREN,\nDie Aufsichtsbeschwerde im Verwaltungsverfahren, insbesondere\nnach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, insbesondere S. 145 ff.,\nS. 214 ff.; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; MICHAEL MERKER,\na.a.O., § 59a N. 10 ff.; AGVE 1993 S. 628 ff., 1982 S. 565 ff., 1978\nS. 579 ff.). Die Verletzung klaren Rechts muss geradezu in die Augen springen und die unberücksichtigt gebliebenen öffentlichen Interessen müssen gewichtig sein (FELIX JAKOB HUNZIKER, Die Anzeige\nan die Aufsichtsbehörde, Diss. Zürich 1978, S. 106; RRB 2003-1715\nvom 26. November 2003, S. 7), d.h. die Voraussetzungen des Widerrufs gemäss § 37 VRPG müssen vorliegen (MICHAEL MERKER,\na.a.O., § 59a N. 11).\n\nGeht es bei einer Aufsichtsanzeige eher um die Wahrung privater\nRechte der anzeigenden Person als um die Wahrung öffentlicher\nInteressen, besitzt die Aufsichtsanzeige gegenüber förmlichen\nRechtsmitteln subsidiären Charakter. Fragen, die Gegenstand eines\nordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können, sind grundsätzlich\nnicht im Rahmen eines Aufsichtsanzeigeverfahrens zu prüfen (vgl.\nRENÉ A. RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und\nFrankfurt am Main, 1996, Rz 1410; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1992 Nr. 37, 1995 Nr. 59; RRB 2002-1870 vom\n4. Dezember 2002 mit Hinweisen). Wer die Möglichkeit hatte, ein\nordentliches Rechtsmittel zu ergreifen, dem ist der Rechtsbehelf der\nAufsichtsanzeige grundsätzlich verschlossen. Es geht bei der Wahrung von eher privaten Rechten nämlich nicht an, auf die ordentlichen Rechtsmittel zu verzichten und zu erwarten, dass die kantonale\nAufsichtsbehörde die aufgeworfenen Fragen von Amtes wegen prüft\nund allenfalls aufsichtsrechtlich interveniert (RRB 1990-2063 vom\n13. August 1990; RRB 1990-2843 vom 22. Oktober 1990; Entscheid\ndes Baudepartements [BD] [heute Departement Bau, Verkehr und\nUmwelt, BVU] 1991-381 vom 19. Juli 1991).\n"}