Aufsichtsanzeige – Auf eine Aufsichtsanzeige wird grundsätzlich nicht eingegangen, wenn es vor allem um die Wahrung privater Interessen geht, die im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 38 Abs. 1 VRPG). Die anzeigende Person hat Anspruch auf Beantwortung, soweit sie nicht missbräuchlich handelt; erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, kann ihr eine Kanzleigebühr auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Anders als bei einem formellen Rechtsmittel hat sie aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Eingabe inhaltlich behandelt wird. Nimmt die angegangene Behörde das Vorbringen der anzeigenden Person zum Anlass, die betreffende Angelegenheit zu untersuchen, um gegebenenfalls die sich aufdrängenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, so tut sie dies von Amtes wegen, d.h. auf eigenen Entschluss hin und in eigener Verantwortung; der anzeigen- den Person und den ins Verfahren einbezogenen Dritten kommt in einem solchen aufsichtsrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu, und die Anträge der anzeigenden Person sind für die Aufsichtsbehörde nicht bindend (vgl. dazu RRB Nr. 2002-1870 vom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen; vgl. auch RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 145 B). Das hat auch zur Folge, dass gegen den vorliegenden Entscheid kei- ne förmliche Beschwerde möglich ist, weshalb dieser auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Es steht der anzeigen- den Person allerdings offen, an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz (Regierungsrat) zu gelangen. Die Aufsichtsanzeige dient in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehör- de auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie kann sich sowohl gegen Verfügungen und Entscheide als auch gegen verfügungsfreies Ver- waltungshandeln richten. Beschwerdegründe sind jene Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten erfordern, insbesondere pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö- gerung. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflicht- gemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden und ihre Mitglieder. Nicht jede falsche Rechtsanwendung ist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Mängel sowohl zu einer Aufhebung des Entscheids im ordentlichen Beschwerdever- fahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die Auf- sichtsbehörde greift jedoch nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt bzw. die Amtsführung klares materielles Recht of- fensichtlich verletzt worden ist oder wesentliche Verfahrensvor- schriften oder gewichtige öffentliche Interessen offensichtlich miss- achtet worden sind, sofern die Verfügung nicht gleichzeitig mit ei- nem Rechtsmittel angefochten worden ist (vgl. ANDREAS BURREN, Die Aufsichtsbeschwerde im Verwaltungsverfahren, insbesondere nach aargauischem Recht, Diss. Basel 1978, insbesondere S. 145 ff., S. 214 ff.; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwer- deverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; MICHAEL MERKER, a.a.O., § 59a N. 10 ff.; AGVE 1993 S. 628 ff., 1982 S. 565 ff., 1978 S. 579 ff.). Die Verletzung klaren Rechts muss geradezu in die Au- gen springen und die unberücksichtigt gebliebenen öffentlichen Inte- ressen müssen gewichtig sein (FELIX JAKOB HUNZIKER, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde, Diss. Zürich 1978, S. 106; RRB 2003-1715 vom 26. November 2003, S. 7), d.h. die Voraussetzungen des Wider- rufs gemäss § 37 VRPG müssen vorliegen (MICHAEL MERKER, a.a.O., § 59a N. 11). Geht es bei einer Aufsichtsanzeige eher um die Wahrung privater Rechte der anzeigenden Person als um die Wahrung öffentlicher Interessen, besitzt die Aufsichtsanzeige gegenüber förmlichen Rechtsmitteln subsidiären Charakter. Fragen, die Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können, sind grundsätzlich nicht im Rahmen eines Aufsichtsanzeigeverfahrens zu prüfen (vgl. RENÉ A. RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS, Öffentli- ches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main, 1996, Rz 1410; Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 1992 Nr. 37, 1995 Nr. 59; RRB 2002-1870 vom 4. Dezember 2002 mit Hinweisen). Wer die Möglichkeit hatte, ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen, dem ist der Rechtsbehelf der Aufsichtsanzeige grundsätzlich verschlossen. Es geht bei der Wah- rung von eher privaten Rechten nämlich nicht an, auf die ordentli- chen Rechtsmittel zu verzichten und zu erwarten, dass die kantonale Aufsichtsbehörde die aufgeworfenen Fragen von Amtes wegen prüft und allenfalls aufsichtsrechtlich interveniert (RRB 1990-2063 vom 13. August 1990; RRB 1990-2843 vom 22. Oktober 1990; Entscheid des Baudepartements [BD] [heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt, BVU] 1991-381 vom 19. Juli 1991).