{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-02-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Aufforderung-zur-Ein_2020-02-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-02-05-zwischenentscheid.pdf", "Checksum": "2084fa4d35669bae2074014618568297"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "5761c39b5fc66fc67a63cd5300f9ca5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020\nRegeste:\nDer Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).\n\nAufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Zwischenentscheid), fehlende Anfechtbarkeit\n– Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei,\nstellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. Februar 2020\n(EBVU 19.524)\n\nAus dem Sachverhalt\n\nAm 27./29. September 2019 erliess der Gemeinderat … folgende Verfügung:\n\n\"1. Die Grundeigentümerin … wird verpflichtet, …der Bauverwaltung bis spätestens 31. Oktober 2019\nein Baugesuch betreffend die Umnutzung der bestehenden (Wohn)räume des Gebäudes … in einzelne Zimmer einzureichen, inklusive folgende Unterlagen:\na) vollständige Pläne zu allen durchgeführten baulichen Massnahmen,\nb) vollständige Pflichtparkplatzberechnung,\nc) vollständige Ausnützungsberechnung,\nd) Energienachweis,\ne) Brandschutznachweis.\"\n\n…\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2\n\n2.2.1\n\nIn Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids macht die Vorinstanz geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin über einen Beschwerdegrund verfügen sollte; die Baubewilligungsbehörde müsse ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen, wenn eine Baute o-\nder Anlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Werde kein nachträgliches\nBaugesuch eingereicht, so könne der Gemeinderat von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren in\nGang setzen und die Prüfung der Baute in die Wege leiten. Die Beschwerde sei somit abzuweisen,\nsofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur\nEintretensfrage.\n\nWeil die kantonale Verwaltungspraxis zur Frage, ob die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs selbständig anfechtbar ist, nicht ganz einheitlich ist, drängt sich eine Klärung dieser\nFrage auf.\n\n2.2.2\n\nMit der Aufforderung, ein nachträgliches Bau- respektive Umnutzungsgesuch einzureichen, wird das\nVerfahren nicht abgeschlossen, müsste die Vorinstanz doch nach Einreichung des Gesuchs dieses in\neinem weiteren Schritt materiell beurteilen, womit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses keinen Endentscheid, sondern einen verfahrensleitenden (Zwischen-)Entscheid darstellt. Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide führte das Verwaltungsgericht in AGVE 2014, S. 290, aus:\n\n\"[…] verfahrensleitende (Zwischen-)Entscheide [sind] nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Interesse einer speditiven Verfahrenserledigung in der Regel nur zusammen mit dem\nEndentscheid anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen\nspäter nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte, wobei ein tatsächlicher Nachteil\ngenügt […]. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn der rechtliche\noder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung der Betroffene ein\nschutzwürdiges Interesse hat; Irreparabilität ist nicht zwingend erforderlich […]. Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit\ndem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und sich die Wirkungen des\nZwischenentscheids durch den Endentscheid voll beseitigen lassen […]. Blosse prozessökonomische\nÜberlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden […].\n\nDer Beschwerdeführerin droht durch die im Beschluss vom 28. Januar 2013 enthaltene Anordnung,\nVorschläge für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes der Tiefgarageneinfahrt einzureichen,\nkein Nachteil, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung eines allfälligen Wiederherstellungsbefehls im Rechtsmittelverfahren beheben liesse. Die 'Verpflichtung' zur Einreichung von Wiederherstellungsvorschlägen kann nicht (real) vollstreckt werden. Entsprechend braucht die Beschwerdeführerin\nkeinen (Planungs-)Aufwand im Hinblick auf mögliche bauliche Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu betreiben, der sich als unnötig erweisen könnte, falls die Beschwerdeführerin\nmit ihrem Standpunkt durchdringt. Bleibt die Beschwerdeführerin diesbezüglich untätig, weil sie auf\ndem Standpunkt beharrt, dass eine Wiederherstellung in ihrem Fall aus grundsätzlichen Überlegungen\nabzulehnen ist, geschieht gemäss den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2.2 nichts weiter, als\ndass der Gemeinderat mögliche Wiederherstellungsmassnahmen ohne Einbezug der Beschwerdeführerin prüft und im Anschluss daran allenfalls eine Wiederherstellungsverfügung erlässt. Dagegen\nkönnte sich dann die Beschwerdeführerin mit den im vorinstanzlichen Verfahren und vor Verwaltungsgericht erhobenen Rügen (der Unverhältnismässigkeit der vom Gemeinderat 'A.' ins Auge gefassten\nWiederherstellung und der Verletzung des Vertrauensschutzes) uneingeschränkt zur Wehr setzen.\nFalls gewünscht, könnte sie im Eventualpunkt auch noch eigene (mildere) Wiederherstellungsmassnahmen beantragen. Dieser Möglichkeit begibt sie sich nicht, indem sie von dem ihr mit Ziff. III.5 des\nBeschlusses vom 28. Januar 2013 eingeräumten Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch macht.\"\n\nIn Bezug auf die Anfechtbarkeit der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs\nstellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 10. Juni 2016 (VGE III/83\n[WBE.2016.128], E. I./1.2) fest:\n\n"}