{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2002-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Attikageschoss_2002-05-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2002-05-29-attikageschoss.pdf", "Checksum": "b8f897a77931e3b8af9a8a3814c90e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Attikageschoss"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.05.2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.05.2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.05.2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien zu urteilen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:23", "Checksum": "cf7bf8c2688c80a3238d5e2db79f7055", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.05.2002\nRegeste:\nBei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien zu urteilen.\n\nAttikageschoss\nBei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein\naufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe,\nsondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und\nfunktionalen Kriterien zu urteilen.\n\nSachverhalt\nDie Bauherrschaft hat eine Terrassensiedlung, bestehend aus einem Erdgeschoss (Garagen) und drei Obergeschossen\n(Wohneinheiten mit Keller), erstellt. Die einzelnen Terrassenstufen sind um je 5.5 m zurückversetzt. - Die Bauherrschaft\nplant nun, das dritte Obergeschoss gegen den Hang zu verlängern und den Hang um eine Zimmertiefe abzugraben. Auf\ndem so vergrösserten, freigelegten Obergeschoss will sie ein zusätzliches, ebenfalls um 5.5 m zurückversetztes\nGeschoss errichten, das kleiner ist als das dritte Obergeschoss, aber gleich gross wie die ersten beiden Obergeschosse.\nDie Bauherrschaft hält dieses vierte Obergeschoss für ein Attikageschoss; ein solches würde nach kommunalem Recht\nnicht zur Ausnützung zählen. Der Gemeinderat dagegen ist der Ansicht, dass für die Berechnung der zulässigen\nAttikagrösse nicht das dritte Obergeschoss als Grundfläche zu nehmen sei, sondern der Durchschnitt aller\nObergeschosse, und hat das Baugesuch abgelehnt. Die Bauherrschaft erhebt dagegen erfolglos Beschwerde beim\nBaudepartement.\n\nAus den Erwägungen\n5.b-d)\n[Auch bei terrassierten Bauten (§ 12 Abs. 3 ABauV) ist es grundsätzlich möglich, auf der obersten Terrassenstufe ein\nAttikageschoss (§ 16a ABauV) zu errichten; dass dieses terrassenähnlich zurückversetzt ist, ist ohne Bedeutung für die\nBeurteilung der Frage, ob es sich um ein Attikageschoss handle.]\n\n6.a)\nFraglich ist, ob es sich beim vierten Obergeschoss um ein „verkleinertes Geschoss“ [und also um ein Attikageschoss]\ngemäss § 16a Abs. 1 ABauV handelt.\n\nDas dritte Obergeschoss ist wesentlich grösser als die beiden anderen Obergeschosse, weil es anschliessend an die\nselbständige Wohneinheit bergwärts erweitert wurde mit Räumen, die teilweise ihm dienen, teilweise allen Geschossen\nund teilweise nur dem vierten Geschoss. (...) Das vierte Obergeschoss ist 2,8 m hoch. Wird von der Fläche des dritten\nObergeschosses (mit einer Tiefe von 13,75 m) ausgegangen, so weist das vierte Geschoss (mit einer Tiefe von 8,15 m)\nexakt die maximal zulässige Grundfläche gemäss § 16a Abs. 2 erster Satz ABauV auf, nämlich 163,82 m2 (...). Es hat\ngenau die gleiche Grundfläche wie die selbständigen drei anderen Wohneinheiten, abgesehen von einzelnen\n„Kellerräumen“, welche die anderen Geschosse aufweisen (...). Der Gemeinderat spricht deshalb nicht mehr von einem\nverkleinerten Geschoss. Er vergleicht dabei mit den Bruttogeschossflächen der unteren drei Geschosse und stellt für die\nBerechnung der zulässigen Attikagrundfläche sinngemäss auf den Durchschnitt der Bruttogeschossflächen der drei\nObergeschosse ab. Die Beschwerdeführerin hält dies für ein sachfremdes und unzulässiges Kriterium.\n\nb)\nDer Begriff des „verkleinerten“ Geschosses ist in § 16a Abs. 2 zwar rechnerisch definiert. Bei terrassierten Bauten kann\njedoch nicht einfach auf die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses abgestellt werden, weil der\nVerordnungsgeber auf ein „Normalgeschoss“ abstellt (...). Zudem geht es um eine Gesamtbetrachtung der einzelnen\nTerrassenhäuser: Dies sowohl in architektonischer Hinsicht, als auch was die Frage der Ausnützung betrifft, die nicht am\neinzelnen Gebäudeteil, sondern am gesamten Gebäude und der Grundstücksfläche anknüpft. Wäre dem nicht so, dann\nkönnte das Attikageschoss wie hier von einem üblichen Vollgeschoss nicht mehr unterschieden werden, was unzulässig\nwäre (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 1997 Nr. 19).\n\nInsofern ist der Ansatz des Gemeinderats einleuchtend, auf die durchschnittliche Fläche aller Obergeschosse abzustellen.\nDass er das (kleinere) sog. Erdgeschoss nicht eingerechnet hat, kommt der Bauherrin und Beschwerdeführerin zugute\nund ist ebenfalls nachvollziehbar, weil es sich nicht um bewohnte Räume, sondern um Garagen handelt. Allerdings wäre\nes in Anlehnung an eine „Normalbaute“ wohl sachgerechter, nicht auf die Bruttogeschossfläche, sondern auf die\nGrundfläche der Geschosse abzustellen. Die bergseitig nicht durchgehend sondern nur gerade im östlichen Teil\nangebauten Kellerräume, die nach aussen nicht oder kaum in Erscheinung treten, wären dabei nicht einzurechnen. So\ngerechnet ergäbe sich eine durchschnittliche Fläche von rund 201 m2 und somit eine maximale Attikagrundfläche von gut\n88 m2 statt vorliegend gut 163 m2, was immer noch eine selbständige Wohneinheit zulassen würde (...).\n\n"}