Im Gegenteil verfolgt der Beschwerdeführer öffentliche Interessen; so ist die Unterbringung von Asylsuchenden eine öffentliche Aufgabe (Art. 2 AsylG), deren Erfüllung wichtig, aber bekanntlich auch schwierig ist. Die Beschwerdeinstanz hat aus diesen Gründen denn auch der vorliegenden Beschwerde mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2015 superprovisorisch den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erteilt.