Aus dieser Differenzierung ergibt sich, dass in solchen Fällen das Resultat des Suspensiveffekts davon abhängt, ob der Private den Bewilligungsvorbehalt anerkennt und um eine Bewilligung nachsucht oder die Bewilligungspflicht als solche bestreitet. Trifft letzteres zu und kann bei summarischer Prüfung die Bewilligungspflicht nicht klarerweise bejaht werden, so darf nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen auf dem Spiele stehen (vgl. Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 im Beschwerdeverfahren BE.20000.00033-K3). 5.2