Der von Gesetzes wegen mit der Beschwerde verbundene Suspensiveffekt zeitigt bei Streitigkeiten über die Bewilligungspflicht von Nutzungen verschiedene Resultate, je nachdem, ob in der Beschwerde der Bestand eines Bewilligungsvorbehalts bestritten oder die Erteilung einer verweigerten Bewilligung verlangt wird. Sucht ein Privater um eine Bewilligung nach, die dann verweigert wird, so hat der mit der Beschwerde gegen den verweigernden Entscheid verbundene Suspensiveffekt keine Bedeutung. Die Baubewilligungspflicht ist ihrer rechtlichen Struktur nach ein Polizeiverbot mit Er-