ges Vorhaben bereits vor rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung ganz oder teilweise verwirklicht wird bzw. werden soll. Dies ist verboten (was § 154 Abs. 2 des bis zum 31. März 1994 geltenden Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 für den Bereich des Baubewilligungsverfahrens klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte). Hier geht es im Grunde darum, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Bewilligungsverfahrens eine vorläufige, provisorische Baubewilligung verlangt, d.h. eine Begünstigung, welche betroffene Dritte – im Baubewilligungsverfahren also namentlich die Nachbarn – belastet. Entsprechend verändert sich die Optik: