5 von 7 Deutlichkeit festzuhalten, dass bezüglich des Hotelbetriebs lediglich die bereits in der Vergangenheit bewohnten Räume (also die Hotelzimmer) ohne Baubewilligung als Schlafräume bewohnt werden dürfen, nicht jedoch Räumlichkeiten, die dem Restaurantbetrieb dienen oder anderweitig nicht für die Wohnnutzung bestimmt sind. So bedarf bspw. die Nutzung des Büros oder des Speisesaals im ersten Stock oder des Bankettsaals im Erdgeschoss als (Schlaf-)Zimmer selbstverständlich zwingend einer vorgängigen Überprüfung und damit einer Baubewilligung.