Eine entsprechend erteilte Brandschutzbewilligung deckt zweifellos auch eine brandschutzrechtlich weniger anforderungsreiche Wohnnutzung (ohne bauliche Veränderungen) ab, solange sie sich im Rahmen der damaligen Bewilligung bewegt. Davon darf im konkreten Fall ausgegangen werden, jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte für gegenteilige Absichten. Sollten aber bspw. Räume, welche bisher nicht der Beherbergung bzw. dem Wohnen dienten, neu der Wohnnutzung zugeführt werden oder werden etwa Fluchtwege nicht freigehalten, Elektroinstallationen geändert etc., kann sich eine brandschutzrechtliche Überprüfung des Gebäudes aufdrängen. Dafür besteht aktuell jedoch keine Veranlassung.