Nach den vorstehenden Erwägungen ist verglichen mit der bisherigen Nutzung insgesamt eine eher weniger intensive Nutzung als bisher zu erwarten. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung für eine brandschutzrechtliche Überprüfung der Liegenschaft: Der Gasthof «S.» hatte bisher als Beherbergungs- bzw. Gastgewerbebetrieb den strengen einschlägigen Brandschutzvorschriften zu genügen. Eine entsprechend erteilte Brandschutzbewilligung deckt zweifellos auch eine brandschutzrechtlich weniger anforderungsreiche Wohnnutzung (ohne bauliche Veränderungen) ab, solange sie sich im Rahmen der damaligen Bewilligung bewegt.