Zwar schliesst der Umstand, dass Asylsuchende nur Fr. 10.– Verpflegungs- und Taschengeld je Anwesenheitstag erhalten (§ 18 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung, SPV) und dass Asylsuchende in der Regel zuerst einen in der Schweiz anerkannten Führerschein erwerben müssen, nicht aus, dass Asylsuchende ein Motorfahrzeug erwerben bzw. als Halter eingetragen werden könnten; allerdings kann es sich dabei nur um Einzelfälle handeln, deren Parkplatzbedarf durch die frei werdenden Parkplätze des bisherigen Restaurant- und Hotelbetriebs bei weitem abgedeckt ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Bedarf an dienstlich genutzten Parkplätzen die drei gemieteten Parkplätze übersteigen sollte.