nem Hotel ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2009/131 vom 3. Dezember 2009, Erw. 2.3); zudem wird der Wegfall des Restaurantbetriebs zweifellos mit einer zusätzlichen Reduktion der Fahrzeugbewegungen und des Parkplatzbedarfs der Liegenschaft verbunden sein. Demzufolge ist mit der Nutzung als Asylunterkunft aber auch kein erhöhter Erschlies- sungs- oder Parkfelderbedarf gegenüber der bisherigen Nutzung verbunden, insbesondere löst die neue Nutzung keine Parkfeldererstellungspflicht nach § 55 BauG aus, was nachfolgend zu zeigen sein wird.