Das gilt auch im vorliegenden Fall. Mit anderen Worten zeitigt alleine der Umstand, dass bspw. in einem Doppel-Hotelzimmer 3 Personen anstelle von 2 Personen nächtigen, keine raumrelevante Wirkung, insbesondere nicht, wenn wie vorliegend das Mehr an Bewohnern keine baulichen oder strukturellen Massnahmen erfordert. Zudem ist die vom Gemeinderat ins Recht gelegte Mehrbelegung um 100 % (der Gemeinderat geht von bisher 27 Schlafgelegenheiten aus) zu relativieren: Die Berechnung des Gemeinderats berücksichtigt nicht, dass nicht alle 60 Asylsuchenden nur im Hotel untergebracht werden, sondern auch in den beiden Wohnungen.