Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine reine Wohnnutzung wie die zur Frage stehende Nutzung als Asylunterkunft insgesamt mit geringeren räumlichen Folgen verbunden ist als ein Hotel. Dementsprechend vermag der (formelle) Umstand, dass der Hotelbetrieb inskünftig als Asylunterkunft dient und damit der reinen Wohnnutzung zugeführt wird, alleine für sich kein Interesse an der vorgängigen Kontrolle und damit keine Baubewilligungspflicht auszulösen.