Im zitierten Entscheid führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich mit dem Begriff des Wohnens üblicherweise die Vorstellungen von Sesshaftigkeit, Ruhe, Beständigkeit usw. verbinden würden; grundsätzlich fehle es einem Heim oder einem Hotel an der Voraussetzung des dauernden Aufenthalts. In diesem Zusammenhang verwies das Verwaltungsgericht auf die fehlende Zonenkonformität eines hotelähnlichen Pensionsbetriebs in einer Zone für Ein- und Zweifamilienhäuser (AGVE 1994, S. 373). Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine reine Wohnnutzung wie die zur Frage stehende Nutzung als Asylunterkunft insgesamt mit geringeren räumlichen Folgen verbunden ist als ein Hotel.