Der Gasthof «S.» war in der Vergangenheit und wird auch in der Zukunft bezüglich der beiden Wohnungen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss der Wohnnutzung zugeführt, die Nutzungsart bleibt bezüglich dieser Wohnungen dieselbe; daran ändert nach der erwähnten Rechtsprechung weder der Umstand, dass die Räumlichkeiten nun neu durch Asylsuchende anstelle von Nichtasylsuchenden bewohnt werden, noch dass mit einer Mehrbelegung der beiden Wohnungen und diesbezüglich mit einer Intensivierung der Wohnnutzung zu rechnen ist. Bauliche Veränderun-