Nach den vorstehenden Erwägungen und der zitierten Rechtsprechung ist die beabsichtigte Nutzung des Gasthofs «S.» als Asylunterkunft zweifellos als Wohnnutzung zu qualifizieren (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2013.00128 vom 26. Februar 2014, Erw.4.3.2 sowie Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002, Ziffer 6.2.1, Erw. 3). Der Gasthof «S.» war in der Vergangenheit und wird auch in der Zukunft bezüglich der beiden Wohnungen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss der Wohnnutzung zugeführt, die Nutzungsart bleibt bezüglich dieser Wohnungen dieselbe;