{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-09-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Asylunterkunft--Vern_2015-09-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-09-02-asylunterkunft-ebvu.pdf", "Checksum": "eede561960e1f69592cccf894a554bf8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Asylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der aufschiebenden Wirkung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3). – Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "8f86989ea0de58eec4aca63cd09fddeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.2015\nRegeste:\n– Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3). – Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5).\n\nAsylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der aufschiebenden Wirkung\n– Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht\nbaubewilligungspflichtig (Erw. 3).\n– Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung\nnicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. September 2015\n(BVURA.15.458).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3\n\nGegenstand der vorliegenden Beschwerde ist somit einzig die Frage, ob die Nutzung von Räumlichkeiten des Gasthofs «S.» … als Unterkunft für Asylsuchende der Baubewilligungspflicht unterliegt…\n\n3. Bewilligungspflicht\n\n3.1\n\nBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22\nAbs. 1 RPG). Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung,\ndes Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59\nAbs. 1 BauG). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage\nim Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden\nsind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht\n(BGE 139 II 139 f.; 120 Ib 384; AGVE 2007, S. 426; 2001, S. 288; VGE III/73 vom 4. Juni 2015, S. 9,\nmit Hinweisen).\n\nZweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt. Zweck- bzw.\nNutzungsänderungen können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter\nAnforderungen an die Erschliessung oder aus andern Gründen einer baupolizeilichen Bewilligung\nbedürfen, auch wenn mit ihnen bauliche Änderungen nicht verbunden sind. Ob eine Zweckänderung\nvorliegt, entscheidet sich durch Vergleich der neuen mit der ursprünglich bewilligten Nutzung (AGVE\n1993, S. 357; 1990, S. 246; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 2d; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,\nBern 2013, § 59 N 17). Auch für Zweckänderungen gilt, dass sie keiner Baubewilligung bedürfen,\nwenn sie nur nebensächlicher Natur sind. Der Begriff der Zweckänderung ist dabei nicht kleinlich\nauszulegen. Keine solche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung weder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für\ndie Nachbarschaft mit sich bringt (AGVE 1993, S. 357; 1991, S. 544; 1990, S. 246; VGE III/73 vom\n4. Juni 2015, S. 9, mit Hinweisen).\n\n3.2\n\nSoweit ersichtlich hatten die kantonalen Behörden die Bewilligungspflicht der Nutzung eines Hotels\nals Unterkunft für Asylsuchende bislang noch nicht zu beurteilen. In einem Entscheid betreffend die\nUmnutzung eines Mehrfamilienhauses in eine Asylunterkunft in der Gemeinde A., in welchem das\nVerwaltungsgericht schliesslich die Bewilligungspflicht verneinte, führte das Gericht Folgendes aus\n(VGE III/73 vom 4. Juni 2015, S. 9):\n\n«Der Beschwerdegegner beabsichtigt, im Mehrfamilienhaus bis zu 90 Asylsuchende unterzubringen.\nDabei handle es sich vor allem um Familien oder Frauen mit Kindern, wobei die Zuweisung des\nWohnraums abhängig von den Asylsuchenden sei, welche dem Kanton durch die Bundesbehörden\nzugewiesen würden. Aktuell bestehe ein grosses Bedürfnis, Asylsuchenden aus Syrien eine Unterkunft anzubieten, wobei diese Entwicklung zum Teil raschen Änderungen unterworfen sei. Die Asylsuchenden würden auf die Wohnungen aufgeteilt. Sie würden sich dort aufhalten und leben, sie würden dort schlafen, im Familienverbund kochen (keine Gemeinschaftsküche) und sich verpflegen.\nTagsüber könnten die Asylsuchenden an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, sofern dafür ausreichend Plätze vorhanden seien. Zudem könnten sie Deutschkurse besuchen. Schulpflichtige Kinder besuchten aufgrund der allgemeinen Schulpflicht die Schule. Zusätzlich zu den Wohnungen der\nAsylsuchenden sei im Erdgeschoss ein kleines Büro für die Betreuung vorgesehen. Dort würden\ntagsüber ein bis zwei Personen tätig sein (…).\n\n"}