Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz hat eine Gemeinde, die selber Beschwerde führt, die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285; VGE III/76 vom 20. August 2014 [WBE.2014.52], S. 13). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.