Der Beschwerdegegner teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Nutzung des Mehrfamilienhauses durch Asylsuchende sei nicht baubewilligungspflichtig. Es handle sich um eine gewöhnliche Wohnnutzung. Es finde keine Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung der Mehrfamilienhäuser statt. Die Tatsache, dass die Wohnungen anstelle von Nichtasylsuchenden durch Asylsuchende bezogen würden, bringe keine raumrelevanten Auswirkungen mit sich. Die Belegung sei zwar höher als eine durchschnittliche Belegung von Wohnräumen. Vorschriften, welche die Bewohnernutzungsdichte beschränkten, gebe es im aargauischen Recht indessen nicht.