Die deutliche Steigerung der Bewohnerdichte sprenge den von § 6 Abs. 1 BNO vorgegebenen Wohnanteil von 0.40 in der Zone WG 3A deutlich. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie ohne nähere Begründung behaupte, es liege keine AZ-widrige Übernutzung vor. Mit der Nutzungsänderung entstehe eine unerwünschte Nutzungsdichte, die baubewilligungspflichtig sei. Im Zusammenhang mit einem Widerruf (der Baubewilligung vom 8. Juni 2012) verkenne die Vorinstanz, dass der Gemeinderat ein Baugesuch gerade deswegen verlangt habe, um eine umfassende Interessenabwägung vornehmen zu können. Die Vorinstanz behaupte, es lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die für