Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, im konkreten Fall nehme die Zahl der das Mehrfamilienhaus nutzenden Menschen markant zu. In AGVE 1994, S. 367 ff. sei bezüglich einer Asylunterkunft auf die Bewohnerdichte abgestellt worden und die Zonenkonformität in einer "W2 dicht" für 97 Personen verneint worden. Vorliegend könne keine Rede von einer gewöhnlichen Wohnnutzung sein, da es sich um eine betreute Asylbewerberunterkunft handle. Die deutliche Steigerung der Bewohnerdichte sprenge den von § 6 Abs. 1 BNO vorgegebenen Wohnanteil von 0.40 in der Zone WG 3A deutlich.