Durch die Ausnützungsziffer werde zwar die zulässige Bruttogeschossfläche, nicht aber eine Bewohnernutzungsdichte eingeschränkt. Schliesslich liege auch kein Grund vor, die Baubewilligung vom 8. Juni 2012, von der bereits Gebrauch gemacht worden sei, zu widerrufen. 2.3.2.