Die Vorinstanz qualifizierte die umstrittene Nutzung nicht als baurechtlich relevanten Tatbestand. Intensivierungen der Wohnnutzung seien für sich allein grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. Auch die Art der Bewohner könne als solche nicht von Belang sein; das öffentliche Baurecht müsse an objektive Kriterien anknüpfen. Der Umstand allein, dass eine Wohngelegenheit für Menschen geschaffen werde, die einer sozial auf fälligen Gruppe angehörten, sei – unter dem rein baupolizeilichen Gesichtspunkt – nicht relevant.