Die Frage der kantonalen Brandschutzbewilligung ist gegenstandslos geworden und bildet somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielt einzig darauf ab, dass für die umstrittene Nutzung (Asylbewerberunterkunft) ein Baugesuch notwendig sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.2.