die Aargauische Gebäudeversicherung in der Zwischenzeit (am 25. Juni 2014) eine kantonale Brandschutzbewilligung ausgestellt und in Ziff. 22 der Bewilligung festgestellt habe, "dass das Mehrfamilienhaus den Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz für die vorgesehene Nutzung zur Unterbringung von Asylsuchenden entspricht". Die Beschwerdeführerin stellt weder diese Feststellung in Frage noch äussert sie sich in substantiierter Weise gegen die explizite Begründung der Vorinstanz, wonach es an sich gar keiner kantonalen Brandschutzbewilligung bedurft hätte. Die Frage der kantonalen Brandschutzbewilligung ist gegenstandslos geworden und bildet somit nicht mehr Verfahrensgegenstand.