Auf Beschwerde des Kantons Aargau, DGS, Kantonaler Sozialdienst, hin hob die Vorinstanz den gemeinderätlichen Beschluss am 20. August 2014 auf. Bezüglich der Frage, ob es einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedarf, hielt die Vorinstanz fest, dass die Liegenschaft mit dem Bezug der vom DGS gemieteten Wohnungen durch Asylsuchende nicht zu einem "Beherbungsbetrieb" im Sinne §§ 1 und 4 der Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 (BSV; SAR 585.113) (Hotel, Pension, Ferienheim und dergleichen) mutiert sei, sondern nach wie vor ein normales Wohnhaus darstelle, das nicht unter die erwähnten Bestimmungen des BSV falle (und damit keiner kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfe).