Mit Beschluss vom 30. April 2014 erliess der Gemeinderat (nachdem er von der Absicht des DGS erfahren hatte, in der gemieteten Liegenschaft Asylsuchende unterzubringen) ein Verbot, die Wohnungen durch Asylbewerber zu nutzen (Nutzungsverbot). Gleichzeitig ordnete der Gemeinderat an, es sei ein Baugesuch für die beabsichtigte Nutzungsänderung (Eröffnung einer Unterkunft für Asylsuchende) sowie ein Gesuch für eine kantonale Brandschutzbewilligung einzureichen. Auf Beschwerde des Kantons Aargau, DGS, Kantonaler Sozialdienst, hin hob die Vorinstanz den gemeinderätlichen Beschluss am 20. August 2014 auf.