{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Asylunterkunft--Verf_2015-06-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-06-04-vge-asylunterkunft.pdf", "Checksum": "0fed11efab5d8f188aa21f06d0c08466"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Asylunterkunft; Verfahrenskosten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Umnutzung eines Wohnhauses mit 14 Wohnungen in eine Unterkunft für bis zu 90 Asylsuchende bedarf keiner Baubewilligung (Erw. 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Juni 2015\n\nAus den Erwägungen\n\nII. …\n\n2.\n\n2.1.\n\nDer Gemeinderat erteilte am 8. Juni 2012 die Baubewilligung zum Ausbau bzw. zur Sanierung eines\nMehrfamilienhauses an der L.-Strasse. In der Folge wurden die projektierten Sanierungs- bzw. Ausbauarbeiten realisiert. Das Mehrfamilienhaus umfasst zwölf 3 ½ - Zimmerwohnungen sowie zwei 5 ½\n- Zimmerwohnungen.\n\nMit Beschluss vom 30. April 2014 erliess der Gemeinderat (nachdem er von der Absicht des DGS\nerfahren hatte, in der gemieteten Liegenschaft Asylsuchende unterzubringen) ein Verbot, die Wohnungen durch Asylbewerber zu nutzen (Nutzungsverbot). Gleichzeitig ordnete der Gemeinderat an,\nes sei ein Baugesuch für die beabsichtigte Nutzungsänderung (Eröffnung einer Unterkunft für Asylsuchende) sowie ein Gesuch für eine kantonale Brandschutzbewilligung einzureichen. Auf Beschwerde des Kantons Aargau, DGS, Kantonaler Sozialdienst, hin hob die Vorinstanz den gemeinderätlichen Beschluss am 20. August 2014 auf. Bezüglich der Frage, ob es einer kantonalen\nBrandschutzbewilligung bedarf, hielt die Vorinstanz fest, dass die Liegenschaft mit dem Bezug der\nvom DGS gemieteten Wohnungen durch Asylsuchende nicht zu einem \"Beherbungsbetrieb\" im Sinne §§ 1 und 4 der Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 (BSV; SAR 585.113) (Hotel, Pension,\nFerienheim und dergleichen) mutiert sei, sondern nach wie vor ein normales Wohnhaus darstelle,\ndas nicht unter die erwähnten Bestimmungen des BSV falle (und damit keiner kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfe). Letztlich müsse die Frage jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da\ndie Aargauische Gebäudeversicherung in der Zwischenzeit (am 25. Juni 2014) eine kantonale\nBrandschutzbewilligung ausgestellt und in Ziff. 22 der Bewilligung festgestellt habe, \"dass das Mehrfamilienhaus den Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz für die vorgesehene Nutzung zur\nUnterbringung von Asylsuchenden entspricht\". Die Beschwerdeführerin stellt weder diese Feststellung in Frage noch äussert sie sich in substantiierter Weise gegen die explizite Begründung der Vorinstanz, wonach es an sich gar keiner kantonalen Brandschutzbewilligung bedurft hätte. Die Frage\nder kantonalen Brandschutzbewilligung ist gegenstandslos geworden und bildet somit nicht mehr\nVerfahrensgegenstand. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielt einzig darauf ab,\ndass für die umstrittene Nutzung (Asylbewerberunterkunft) ein Baugesuch notwendig sei. Dies gilt es\nnachfolgend zu prüfen.\n\n2.2.\n\nBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung von 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG;\nSR 700]). Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des\nUmweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung\nsowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1\nBauG). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind,\ndass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE\n139 II 139 f.; 120 Ib 384; Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014 [1C_790/2013], Erw. 2.3.;\nAargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 426; 2001, S. 288).\n\nZweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt. Zweck- bzw.\nNutzungsänderungen können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter\nAnforderungen an die Erschliessung oder aus andern Gründen einer baupolizeilichen Bewilligung\nbedürfen, auch wenn mit ihnen bauliche Änderungen nicht verbunden sind. Ob eine Zweckänderung\nvorliegt, entscheidet sich durch Vergleich der neuen mit der ursprünglich bewilligten Nutzung (AGVE\n1993, S. 357; 1990, S. 246; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 2d; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,\nBern 2013, § 59 N 17). Auch für Zweckänderungen gilt, dass sie keiner Baubewilligung bedürfen,\nwenn sie nur nebensächlicher Natur sind. Der Begriff der Zweckänderung ist dabei nicht kleinlich\nauszulegen. Keine solche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung weder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen\nfür die Nachbarschaft mit sich bringt (AGVE 1993, S. 357; 1991, S. 544; 1990, S. 246; ZIMMERLIN,\na.a.O., § 150 N 3; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 17).\n\n2.3.\n\n2.3.1.\n\n"}