3 von 4 ren Nutzung der Liegenschaft ist zwar möglicherweise mit grösseren Immissionen zu rechnen, als dies bei einer früheren Nutzung als Zweifamilienhaus der Fall war. Da es sich aber ausschliesslich um übliche Wohnimmissionen handelt, erreichen diese keine Intensität, welche fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung in der Wohnarbeitszone 3 hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Unterkunft für Asylsuchende grundsätzlich um eine normale Wohnnutzung handelt, stellt die Umnutzung der fraglichen Liegenschaft keine bewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von § 59 Abs. 1 BauG dar.