Dem Gemeinderat ist insoweit Recht zu geben, dass es sich nicht ausschliessen lässt, dass durch die Umwandlung des Zweifamilienhauses in eine Unterkunft für Asylsuchende mit grösseren Immissionen als bei der früheren privaten Nutzung zu rechnen ist. Der Gemeinderat sowie die Nachbarschaft können aber nicht beanspruchen, dass das mit dem früheren Zweifamilienhaus verbundene Immissionsausmass erhalten bleibt. Sie haben vielmehr diejenigen Immissionen zu dulden, die in einer Wohnarbeitszone 3 – in welcher notabene auch mässig störende Betriebe zugelassen sind – nicht als übermässig betrachtet werden können.