Das Vorbringen des Gemeinderats überzeugt nicht. Vorliegend handelt es sich um ein älteres Zweifamilienhaus, das sich in der Wohnarbeitszone 3 befindet und vor der Anmietung durch den Beschwerdeführer nicht bewohnt war. Gemäss § 10 BNO ist die Wohnarbeitszone 3 für Bauten mit Wohnungen und mit Mischnutzung (Wohnen/Arbeiten) sowie für mässig störende Betriebe bestimmt. Dem Gemeinderat ist insoweit Recht zu geben, dass es sich nicht ausschliessen lässt, dass durch die Umwandlung des Zweifamilienhauses in eine Unterkunft für Asylsuchende mit grösseren Immissionen als bei der früheren privaten Nutzung zu rechnen ist.