2 von 4 3.5 Des Weiteren bringt der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort sinngemäss vor, dass eine Asylbewerberunterkunft viel mehr als eine gewöhnliche Wohnnutzung lästige oder gar schädigende Einwirkungen auf die benachbarten Grundstücke haben könne. Daher sei den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, was gemäss § 60 Abs. 2 BauG durch die Publikation und Auflage des Baugesuchs zu geschehen habe. Das Vorbringen des Gemeinderats überzeugt nicht.