Es besteht somit ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einem möglichst baldigen Bezug der Unterkunft. Dessen Verzögerung infolge eines Baubewilligungsverfahrens zwecks Prüfung der Einhaltung der genannten Vorschriften, die auch unabhängig vom Bewilligungsverfahren ohne weiteres kontrolliert werden können, ist unbegründet und unverhältnismässig …