1 von 4 seinerzeit als Zweifamilienhaus bewilligt bzw. benutzt. Die Intensivierung der Wohnnutzung für sich allein begründet grundsätzlich ebenso wenig wie "die Art der Bewohner" die Pflicht, eine Baubewilligung einzuholen (vgl. AGVE 1991, S. 544; VGE III/4 vom 18. Januar 1991, S. 26 ff.; RRB Nr. 294 vom 11. Februar 1991, Erw. 4; ERICH ZIMMERLIN, a.a.O., § 150 N 2b–3; MARIO BARBLAN, a.a.O., S. 72 ff., 104 und 116). Dass die Liegenschaft eine gewisse Zeit leer stand, ändert nichts daran. In den Bauzonen geht das bewilligte Nutzungsrecht durch einen begrenzten Leerstand nicht verloren.